Neue Gesetze im Strafrecht und im Familienrecht

25. 6. - 4. 7. 1969

Strafrecht und Strafgesetzbuch

Das deutsche Strafgesetzbuch stammte aus dem Jahr 1871. Auf dieses geht unser heutiges Strafgesetzbuch der Bundesrepublik nach wie vor zurück.

Reformen aber wurden seit dem Inkrafttreten diskutiert. Es ging vor allem darum, ob das Strafrecht in erster Linie Schuld vergelten und bestrafen solle oder ob es nicht vor allem um Vorbeugung von Straftaten (Prävention) gehe.

Mit der Diktatur der Nationalsozialisten waren alle Reformvorhaben zunächst beendet gewesen. 1953 und 1954 wurde das Vorhaben wieder aufgegriffen. Eine Gruppe von Experten beriet mehrere Jahre.

1969 kam es schließlich zu zwei Reformen des Strafrechts, bei denen nun mehr Gewicht auf die Prävention gelegt wurde.
 

1. Gesetz zur Reform des Strafrechts

Am 25. Juni 1969 wurde das 1. Gesetz zur Reform des Strafrechts verabschiedet. Einige Bestimmungen traten zum 1. September 1969 in Kraft, andere zum 1. April 1970.

Dazu gehörte, Ehebruch und Homosexualität nun straffrei zu lassen.

Die "Zuchthausstrafe" wurde abgeschafft und damit die harte körperliche Arbeit, die zu einer Zuchthausstrafe gehörte. Aus den verschiedenen Strafformen Zuchthaus (1 bis 15 Jahre Haft unter härteren Bedingungen), Gefängnis (1 Tag bis 5 Jahre Haft), Haft (bei "Übertretungen", 1 Tag bis 6 Wochen) und Einschließung (Haft bei Taten aus Überzeugung, d. h. bei politisch oder religiös motivierten Taten) wurde nun eine einheitliche Freiheitsstrafe geschaffen. Diese Freiheitsstrafen schlossen nun immer Angebote der Wiedereingliederung (Resozialisierung) mit ein.
 

2. Gesetz zur Reform des Strafrechts

Am 4. Juli 1969 wurde das 2. Gesetz zur Reform des Strafrechts verabschiedet. Es trat am 1. Juli 1975 in Kraft.

Eine Freiheitsstrafe musste nun mindestens die Dauer von einem Monat umfassen. Vorher konnte man zum Beispiel auch zu einem Tag Gefängnis verurteilt werden.

Es wurde das System von Tagessätzen für die Geldstrafe eingeführt. Jemand durfte nun auch nur eine Verwarnung erhalten, d. h. er musste eine Geldstrafe nur dann zahlen, wenn er wieder auffällig wurde.

Mundraub, der Diebstahl von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr, wurde abgeschafft.
 

Familienrecht: Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Eine weitere wichtige Reform wurde im Familienrecht durchgeführt. Am 19. August 1969 wurden nichteheliche Kinder den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt. Dieses "Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder" (kurz auch: Nichtehelichengesetz) trat dann zum 1. Juli 1970 in Kraft. Zuvor galt ein nichteheliches Kind als nicht verwandt mit seinem Vater.

Im Erbrecht erhielten die nichtehelichen Kinder nun auch mehr Rechte. Eine völlige Gleichstellung erfolgte allerdings erst 1998.

Mütter von nichtehelichen Kindern erhielten nun auch überhaupt erst das Sorgerecht für ihr Kind. Vorher war automatisch das Jugendamt Vormund für das nichteheliche Kind. Trotzdem wurde nach wie vor ein Amtspfleger zugeteilt, der dafür zuständig war, etwaige Unterhaltsansprüche durchzusetzen oder den Vater die Vaterschaft anerkennen zu lassen. Diese Amtspfleger gab es ebenfalls bis 1998.