Ausländergesetz der Bundesrepublik
01.10.1965
Ausländergesetz 1965
Die Anwerbung von ausländischen Arbeitnehmern ("Gastarbeitern") in den 1950er und 1960er Jahren stellte neue Anforderungen an das Ausländerrecht. Im April 1965 wurde darum das deutsche Ausländergesetz verabschiedet.
Es trat zum 1. Oktober 1965 in Kraft. Es regelte den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik. Das Gesetz galt für alle, die nicht Deutsche waren.
Aufenthaltsgenehmigung - von der Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsberechtigung
Das Ausländergesetz bestimmte verschiedene Arten von Aufenthaltsgenehmigungen:
Zunächst erhielt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis. Auch nachgezogene Familienmitglieder erhielten diese.
Eine Aufenthaltsberechtigung konnte erteilt werden, wenn ein Ausländer mindestens acht Jahre in der Bundesrepublik gelebt hatte.
Wer in Deutschland studieren wollte, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für ein bis zwei Jahre.
Wer aus völkerrechtlichen Gründen Aufnahme in die Bundesrepublik ersuchte, konnte (meist für zwei Jahre) eine Aufenthaltsbefugnis erhalten.
Was legte das Ausländergesetz fest - und was nicht?
Das Gesetz legte auch fest, unerlaubte Einreise, Scheinehen und Einschleusung von Ausländern seien strafbar.
Das Ausländergesetz ließ der Verwaltung großen Spielraum bei den Entscheidungen über Aufenthaltsgenehmigungen. Viele ausländerrechtlichen Fragen wurden darin noch nicht geregelt. Unklar blieb auch, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer seine Familie nachziehen lassen konnte.
Blick voraus
Das Ausländergesetz wurde 1990 durch eine Neufassung ersetzt. 2004 trat es außer Kraft, an seine Stelle trat das Aufenthaltsgesetz. Es unterscheidet nur noch zwischen befristeten und unbefristeten Aufenthalten.